Leistungen im Rahmen der öffentlichen Bestellung
Vermessungsleistungen mit öffentlicher Bestellung
Bestimmte Vermessungsleistungen dürfen nur von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) durchgeführt werden.
Diese Vermessungen sind Teil des amtlichen Vermessungswesens und dienen unter anderem der rechtssicheren Dokumentation von Grundstücken, Gebäuden und Grenzen.
Bei Mathes Ingenieure sind Jörg Mathes und Felix Mathes öffentlich bestellt. Die Bestellung erfolgt durch das HLBG (Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation). Als ÖbVI handeln sie als staatlich beliehene Unternehmer und führen hoheitliche Vermessungsleistungen im Auftrag des Landes durch.
Bescheinigungen und Gutachten
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen Bescheinigungen und Gutachten zu verschiedenen vermessungsbezogenen Fragestellungen.
Gerichtsgutachten und Privatgutachten
Gutachten können beispielsweise erstellt werden zu Grundstücksgrenzen, Flächen sowie Liegenschaften.
Diese Gutachten können sowohl für gerichtliche Verfahren als auch für private Fragestellungen erstellt werden.
Bescheinigungen für Genehmigungsverfahren
In bestimmten Fällen werden vermessungstechnische Bescheinigungen im Rahmen von Bau- oder Genehmigungsverfahren benötigt.
Dies kann beispielsweise bei technischen Anlagen der Fall sein, etwa vor der Inbetriebnahme von Windenergieanlagen.
Hinweis
Die Leistungen im Rahmen der öffentlichen Bestellung stehen in engem Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung der Vermessungsingenieure.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Bereich „Über uns“.
Katastervermessung
Ein zentraler Aufgabenbereich öffentlich bestellter Vermessungsingenieure ist die Katastervermessung.
Diese Vermessungen betreffen Grundstücke und Gebäude und werden in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen.
Amtliche Gebäudeeinmessung
Nach Fertigstellung eines Gebäudes muss dieses eingemessen werden.
Die amtliche Gebäudeeinmessung sorgt dafür, dass das Gebäude im Liegenschaftskataster eingetragen wird.
Für Bauherren besteht hierbei eine gesetzliche Vermessungspflicht.
Zerlegungs- und Vereinigungsvermessung
Bei Veränderungen von Grundstücksgrenzen können katasterliche Vermessungen erforderlich sein.
Dazu gehören Zerlegungsvermessungen (Teilung von Grundstücken) sowie Verschmelzungen bzw. Vereinigungen von Grundstücken.
Diese Vermessungen werden im Liegenschaftskataster dokumentiert.
Grenzfeststellung und Abmarkung
Die Grenzfeststellung dient der rechtssicheren Bestimmung von Grundstücksgrenzen.
Anschließend können Grenzen durch Abmarkungen dauerhaft vor Ort gekennzeichnet werden.
Dies ist insbesondere bei Bauvorhaben von Bedeutung.
Teil des Eigentumssicherungssystems
In Deutschland basiert die rechtliche Sicherung von Grundstückseigentum auf zwei zentralen Systemen: dem Grundbuch, geführt durch Notare und Gerichte und dem Liegenschaftskataster, geführt durch Katasterverwaltung und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.
Die Katastervermessung stellt sicher, dass Grundstücke und Gebäude korrekt dokumentiert sind.
Gebäudeeinmessungspflicht
Nach der Fertigstellung eines Neubaus besteht für Bauherren eine gesetzliche Pflicht zur Gebäudeeinmessung.
Das neu errichtete Gebäude muss durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vermessen und in das amtliche Liegenschaftskataster eingetragen werden.
Die Einmessung dient der rechtssicheren Dokumentation von Gebäuden und Grundstücken.
Häufige Fragen zur öffentlichen Bestellung
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure führen hoheitliche Vermessungsleistungen aus. Sie sind staatlich beliehene Unternehmer und arbeiten im amtlichen Vermessungswesen.
Katastervermessungen sind beispielsweise erforderlich bei der Teilung von Grundstücken, der Grenzfeststellung oder der Einmessung neuer Gebäude.
Nach Fertigstellung eines Gebäudes besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung. Dadurch wird das Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster erfasst.
Die Gebühren für eine amtliche Gebäudeeinmessung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Grundlage der Berechnung ist unter anderem der theoretische Rohbauwert des Gebäudes. Dieser dient als Berechnungsbasis für die anfallenden Vermessungsgebühren.
Da sich viele Bauherren erstmals im Rahmen der Gebäudeeinmessung mit diesem Thema beschäftigen, erläutern wir Ihnen die Berechnung gerne nachvollziehbar anhand eines Beispiels.
Bei einem Einfamilienhaus mit 862 m³ Brutto-Rauminhalt ergibt sich folgende Berechnung:
862 m³ × 232 Euro/m³ = 199.984 Euro
Gerundet entspricht dies einer Rohbausumme von 200.000 Euro.
Auf dieser Grundlage beträgt die Gebühr für die Gebäudeeinmessung durch den ÖbVI 1.445 Euro.
Hinzu kommt die Gebühr für die Übernahme in das Liegenschaftskataster in Höhe von 220 Euro, die durch das Amt für Bodenmanagement gesondert berechnet wird.